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Polizeibericht: Den Absicherungsanhänger auf der Autobahn übersehen …

Von René Kleinschmidt. Veröffentlicht unter SCHLAGZEILEN, UMLAND

Veröffentlicht am 22. November 2018 mit noch keinem Kommentar

Pansdorf/Scharbeutz. Am Mittwochnachmittag, dem 21. November, kam es auf der Autobahn A 1 zu einem Auffahrunfall. Durch die Bedienung seines Navigationsgerätes abgelenkt fuhr der Fahrer eines BMW auf einen Absicherungsanhänger einer Tagesbaustelle.

Der Unfall ereignete sich gegen 14.30 Uhr. Ein 28-jähriger Mann aus Hamburg befuhr die BAB1 mit einem BMW 216i in Richtung Fehmarn. Zwischen den Anschlussstellen Pansdorf und Scharbeutz war eine Tagesbaustelle zur Fahrbahnerneuerung eingerichtet worden, in der die Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer durch Beschilderungen in Etappen von zunächst 120 über 100 und 80 auf 60 km/h herunterreduziert worden war.

Trotz aller Ankündigungen und Warnhinweise war der Fahrzeugführer aus Hamburg so intensiv mit der Bedienung des Navigationsgerätes beschäftigt, dass er mit einer Geschwindigkeit von zirka 80 km/h ungebremst auf den auf der rechten Fahrspur stehenden Absicherungsanhänger auffuhr.

Der 28-jährige Fahrzeugführer wurde bei dem Unfall leicht verletzt und nach Erstbehandlung vor Ort mit einem Rettungswagen einer Lübecker Klinik zugeführt. An dem BMW entstand ein Schaden von geschätzten 25.000 Euro, die Schadenshöhe an dem Absicherungsanhänger wurde auf 35.000 Euro geschätzt.

Die Unfallbearbeitung wird auf dem Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Scharbeutz durchgeführt.

Die Ermittler des PABR möchten vor dem Hintergrund dieses Unfalls nochmals eindringlich auf den § 23 (1a) der Straßenverkehrsordnung (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) hinweisen. Dort steht, dass elektronische Geräte beim Führen von Fahrzeugen nur benutzt werden dürfen, wenn sie weder aufgenommen noch gehalten werden müssen und wenn entweder eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Ein Verstoß gegen diese „Sonstigen Pflichten“ stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet wird. (PM/R.K./Foto: Arno Bachert/pixelio.de)

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Nachricht vom 22.11.18 19:30

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